In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Gefahrerhöhung durch vorübergehendes Unbewohntsein:
- In Erweiterung von § 17 c) VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 12 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
- Für die Zeit in der sich niemand in der Wohnung aufhält sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- In Erweiterung von § 17 c) VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 12 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
- Für die Zeit in der sich niemand in der Wohnung aufhält sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023