In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Keine Obliegenheitsverletzung bei Verletzung der Installationspflicht von Rauchmeldern:
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschriften – abweichend von § 16 VHB – bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschriften – abweichend von § 16 VHB – bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023