In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif premium folgendes für Anpassung des Beitrags aufgrund des Gebäudealters:
- Zur Berechnung des Beitrags ist unter anderem das Gebäudealter maßgebend. Zur Ermittlung des Gebäudealters wird das Jahr der Bezugsfertigkeit (Baujahr) herangezogen. Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob es tatsächlich bereits bezogen ist.
- Bei Gebäuden, deren gesamte Elektroinstallationen, das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem sowie das Dach erneuert wurden (Komplettsanierung), wird zur Berechnung des Gebäudealters nicht das Baujahr, sondern das Sanierungsjahr herangezogen.
- Bei Gebäuden, die teilweise saniert (nur die gesamten Elektroinstallationen oder nur das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem oder nur das Dach) wurden, wird keine anteilige Berechnung des Beitrags vorgenommen.
- Der Beitrag erhöht sich aufgrund der Alterung des Gebäudes während der Vertragslaufzeit jedes Jahr um 2,5 %.
- Wird während der Vertragslaufzeit eine Komplettsanierung vorgenommen und zeigt der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer an, wird eine Neuberechnung des Beitrags durchgeführt. Erfolgt die Anzeige innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten, wird der reduzierte Beitrag rückwirkend zum Datum, an dem alle Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind, zu Grunde gelegt. Erfolgt die Anzeige verspätet, wird erst ab Eingang der Mitteilung neu berechnet. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige, wird der Beitrag weiterhin ohne Berücksichtigung der Sanierung berechnet.
- Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich aus Absatz 4 ergebenden Prämienerhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Beitragshöhung erfolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Zur Berechnung des Beitrags ist unter anderem das Gebäudealter maßgebend. Zur Ermittlung des Gebäudealters wird das Jahr der Bezugsfertigkeit (Baujahr) herangezogen. Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob es tatsächlich bereits bezogen ist.
- Bei Gebäuden, deren gesamte Elektroinstallationen, das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem sowie das Dach erneuert wurden (Komplettsanierung), wird zur Berechnung des Gebäudealters nicht das Baujahr, sondern das Sanierungsjahr herangezogen.
- Bei Gebäuden, die teilweise saniert (nur die gesamten Elektroinstallationen oder nur das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem oder nur das Dach) wurden, wird keine anteilige Berechnung des Beitrags vorgenommen.
- Der Beitrag erhöht sich aufgrund der Alterung des Gebäudes während der Vertragslaufzeit jedes Jahr um 2,5 %.
- Wird während der Vertragslaufzeit eine Komplettsanierung vorgenommen und zeigt der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer an, wird eine Neuberechnung des Beitrags durchgeführt. Erfolgt die Anzeige innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten, wird der reduzierte Beitrag rückwirkend zum Datum, an dem alle Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind, zu Grunde gelegt. Erfolgt die Anzeige verspätet, wird erst ab Eingang der Mitteilung neu berechnet. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige, wird der Beitrag weiterhin ohne Berücksichtigung der Sanierung berechnet.
- Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich aus Absatz 4 ergebenden Prämienerhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Beitragshöhung erfolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024