In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
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Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
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Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
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Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
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Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
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In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
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Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
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Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
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Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
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Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
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Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
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In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
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Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025