In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Folgen einer Gefahrerhöhung:
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Abschnitt A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung in folgenden Fällen wirksam:
a) Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
oder
b) der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Abschnitt A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Abschnitt A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung in folgenden Fällen wirksam:
a) Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
oder
b) der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Abschnitt A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025