In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit:
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
- Voraussetzung für die Leistung
a) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
b) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis war unbefristet und ungekündigt und unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
c) Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet, bzw. einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt hat; den letzten, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit fälligen Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
- Wartezeit
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz), bzw. der Kurzarbeit innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
- Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit, bzw. Kurzarbeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Das Ende der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist unverzüglich anzuzeigen.
- Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung beitragsfrei gestellt.
▪ Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit, bzw. Kurzarbeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, bzw. Ende der Kurzarbeit spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
▪ Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos oder gerät in Kurzarbeit, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 3 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
- Voraussetzung für die Leistung
a) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
b) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis war unbefristet und ungekündigt und unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
c) Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet, bzw. einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt hat; den letzten, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit fälligen Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
- Wartezeit
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz), bzw. der Kurzarbeit innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
- Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit, bzw. Kurzarbeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Das Ende der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist unverzüglich anzuzeigen.
- Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung beitragsfrei gestellt.
▪ Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit, bzw. Kurzarbeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, bzw. Ende der Kurzarbeit spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
▪ Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos oder gerät in Kurzarbeit, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 3 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024