In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für den Vorversicherer:
Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer den Nachweis über eine Deckung im Rahmen des Vorvertrages durch Einreichung der Vorversicherungsunterlagen (Versicherungsschein bzw. letzter Nachtrag inklusive der Allgemeinen und Besonderen Bedingungen sowie vereinbarten Klauseln) zu erbringen.
- Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Die Vorversicherungsgarantie umfasst nicht
a) Leistungen aus einer Allgefahrendeckung oder aus der Mitversicherung von unbenannten Gefahren,
b) Schäden durch Glasbruch,
c) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken,
d) weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-ausbruch und Starkregen),
e) Assistanceleistungen,
f) Leistungen, die bei der degenia Versicherungsdienst AG oder dem Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar sind und
g) Schäden, die im Rahmen dieser Bedingungen explizit ausgeschlossen sind (z. B. Schäden durch Sturmflut oder Krieg)
Ist der Versicherer aufgrund der zugrunde liegenden Bedingungen von der Leistungspflicht im Schadenfall befreit (z. B. Prämienverzug, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Herbeiführung des Versicherungsfalles, arglistiger Täuschung), so erfolgt auch aus dieser Klausel keine Leistung.
Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die Vorversicherungsgarantie unberührt.
Einzelvertragliche und/oder tariflich vereinbarte Selbstbeteiligungen sowie Klauseln, die im aktuellen Versicherungsvertrag bei Vertragsschluss vereinbart wurden oder Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss erfolgen (z. B. Sanierungsmaßnahmen), gehen der Vorversicherungsgarantie vor und können diese nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
- Kündigung
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die degenia Versicherungsdienst AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024