In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Datenrettungskosten:
- Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
- Ausschlüsse
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien)
bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
- Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag von 1.000 EUR. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
- Ausschlüsse
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien)
bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
- Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag von 1.000 EUR. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024