In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, mutwillige Beschädigung:
- Abweichend von § 1.2 DEG-VGB 2024 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder mutwilliger Beschädigung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
- Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe oder Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
- Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitsnehmern.
- Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
- Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.
- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren;
b) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hatten;
c) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser, es sei denn, sie sind infolge Innerer Unruhen entstanden.
d) Graffiti
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
- Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
- Der erweiterte Versicherungsschutz für Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, kann während der Laufzeit des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Abweichend von § 1.2 DEG-VGB 2024 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder mutwilliger Beschädigung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
- Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe oder Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
- Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitsnehmern.
- Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
- Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.
- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren;
b) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hatten;
c) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser, es sei denn, sie sind infolge Innerer Unruhen entstanden.
d) Graffiti
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
- Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
- Der erweiterte Versicherungsschutz für Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, kann während der Laufzeit des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024