In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Schwimmbecken in der Wohngebäudeversicherung:
- Abweichend von § 3.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken in versicherten Gebäuden bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Abweichend von § 3.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken in versicherten Gebäuden bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024