In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Diebstahl von Wärmepumpen:
- In Erweiterung von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A sind die in Betrieb befindlichen Wärmepumpen, die fest mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, mitversichert, wenn sie durch Diebstahl abhandenkommen.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt.
- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8.1 b) DEG-VGB 2024 Abschnitt B und § 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- In Erweiterung von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A sind die in Betrieb befindlichen Wärmepumpen, die fest mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, mitversichert, wenn sie durch Diebstahl abhandenkommen.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt.
- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8.1 b) DEG-VGB 2024 Abschnitt B und § 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024