In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt folgendes für Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort:
- Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
- Definitionen
a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
c) Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
d) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
e) Als weitere Grundstückbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Sachen:
▪ Elektrische Freileitungen, sofern sie der Versorgung des Versicherungsgrundstücks dienen
▪ Fahnenmasten
▪ Gartenlaternen
▪ Hof- und Gehsteigbefestigungen
▪ Hundehütten- und Zwinger
▪ Pergolen
▪ Schutz- und Trennwände
▪ Terrassenbefestigungen
▪ Freistehende Terrassenüberdachungen
▪ Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedung
▪ Gewerbliche Markisen, Firmenschilder, Transparente und Leuchtröhrenanlagen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann
f) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
- Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Stromspeicher und Verkabelung).
b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
c) Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
- Zusätzlich versicherbar
Abweichend von § 5.3 b) können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters / Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine eigenen Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
- Definitionen
a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
c) Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
d) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
e) Als weitere Grundstückbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Sachen:
▪ Elektrische Freileitungen, sofern sie der Versorgung des Versicherungsgrundstücks dienen
▪ Fahnenmasten
▪ Gartenlaternen
▪ Hof- und Gehsteigbefestigungen
▪ Hundehütten- und Zwinger
▪ Pergolen
▪ Schutz- und Trennwände
▪ Terrassenbefestigungen
▪ Freistehende Terrassenüberdachungen
▪ Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedung
▪ Gewerbliche Markisen, Firmenschilder, Transparente und Leuchtröhrenanlagen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann
f) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
- Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Stromspeicher und Verkabelung).
b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
c) Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
- Zusätzlich versicherbar
Abweichend von § 5.3 b) können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters / Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine eigenen Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024