In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt folgendes für Versicherte Kosten:
- Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
a) Aufräum- und Abbruchkosten
b) Bewegungs- und Schutzkosten
c) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
d) Hotelkosten
e) Rückreisekosten aus dem Urlaub
- Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß § 7.1 a) bis 7.1 e) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
- Definition und Umfang der Kosten
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
b) Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
c) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
d) Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt als sie die nach § 9 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 120 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 50 Euro begrenzt.
e) Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach § 5 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
a) Aufräum- und Abbruchkosten
b) Bewegungs- und Schutzkosten
c) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
d) Hotelkosten
e) Rückreisekosten aus dem Urlaub
- Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß § 7.1 a) bis 7.1 e) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
- Definition und Umfang der Kosten
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
b) Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
c) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
d) Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt als sie die nach § 9 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 120 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 50 Euro begrenzt.
e) Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach § 5 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024