In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen:
- In Erweiterung der VGB 2024 Abschnitt A sind fest am Gebäude außen angebrachte Sachen (z. B. Satellitenanlagen, Markisen, Briefkästen, Sonnensegel, Lampen) gegen Diebstahl versichert. Garagen, Carports und Gartenhäuser auf demselben Grundstück stehen dem Gebäude gleich.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
- Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
- Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8 DEG-VGB 2024 Abschnitt B und § 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- In Erweiterung der VGB 2024 Abschnitt A sind fest am Gebäude außen angebrachte Sachen (z. B. Satellitenanlagen, Markisen, Briefkästen, Sonnensegel, Lampen) gegen Diebstahl versichert. Garagen, Carports und Gartenhäuser auf demselben Grundstück stehen dem Gebäude gleich.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
- Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
- Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8 DEG-VGB 2024 Abschnitt B und § 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024