In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Konditionsdifferenzdeckung:
- Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) sowie die vereinbarten besonderen Bedingungen und Klauseln, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
- Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung für dasselbe Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag vor.
- Leistungsumfang
Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbehalte). Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versicherungssummendifferenzen zwischen diesem und dem anderweitig bestehenden Vertrag. Vertraglich vereinbarte und sonstige Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung werden abgezogen. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart gilt, wird der sich nach der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
Abweichend zu den vorgenannten Bestimmungen besteht jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Konditionsdifferenzdeckung für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) im Rahmen der vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (DEG-VGB 2024) sowie der vereinbarten Besonderen und Klauseln, auch wenn in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bislang keine weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) versichert waren, jedoch im vorliegenden Vertrag versichert werden. Die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen bzgl. Wartezeit und Selbstbeteiligungen gelten unverändert.
Ergänzend zu den Bestimmungen der VGB werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Wohngebäudeversicherung bestanden hat;
b) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der anderweitige Versicherer infolge – Nichtzahlung der Beiträge, – Obliegenheitsverletzung, – arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
- Verhalten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall
a) zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen;
b) zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in § 16 DEG-VGB 2024 Abschnitt A genannten Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
- Dauer der Konditionsdifferenzdeckung
Der vorliegende Wohngebäudeversicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung vor dem genannten Beendigungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist unverzüglich mitzuteilen.
Die maximale Dauer der Konditionsdifferenzdeckung ist für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) auf 6 Monate, für die übrigen Bestimmungen der Konditionsdifferenzdeckung auf max. 12 Monate begrenzt.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) sowie die vereinbarten besonderen Bedingungen und Klauseln, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
- Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung für dasselbe Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag vor.
- Leistungsumfang
Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbehalte). Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versicherungssummendifferenzen zwischen diesem und dem anderweitig bestehenden Vertrag. Vertraglich vereinbarte und sonstige Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung werden abgezogen. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart gilt, wird der sich nach der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
Abweichend zu den vorgenannten Bestimmungen besteht jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Konditionsdifferenzdeckung für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) im Rahmen der vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (DEG-VGB 2024) sowie der vereinbarten Besonderen und Klauseln, auch wenn in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bislang keine weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) versichert waren, jedoch im vorliegenden Vertrag versichert werden. Die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen bzgl. Wartezeit und Selbstbeteiligungen gelten unverändert.
Ergänzend zu den Bestimmungen der VGB werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Wohngebäudeversicherung bestanden hat;
b) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der anderweitige Versicherer infolge – Nichtzahlung der Beiträge, – Obliegenheitsverletzung, – arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
- Verhalten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall
a) zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen;
b) zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in § 16 DEG-VGB 2024 Abschnitt A genannten Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
- Dauer der Konditionsdifferenzdeckung
Der vorliegende Wohngebäudeversicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung vor dem genannten Beendigungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist unverzüglich mitzuteilen.
Die maximale Dauer der Konditionsdifferenzdeckung ist für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) auf 6 Monate, für die übrigen Bestimmungen der Konditionsdifferenzdeckung auf max. 12 Monate begrenzt.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024