In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Beseitigung von Graffiti:
- Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A verursacht werden.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
a) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht worden sind;
b) an leerstehenden Gebäuden sowie an Gebäuden, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zumindest 50 Prozent leerstehend sind. Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8.1 b) und 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A verursacht werden.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
a) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht worden sind;
b) an leerstehenden Gebäuden sowie an Gebäuden, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zumindest 50 Prozent leerstehend sind. Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8.1 b) und 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024