In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt folgendes für versicherte Gefahren und Schäden:
- Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand (§ 2.2),
b) Blitzschlag und Überspannung durch Blitz (§ 2.3),
c) Explosion, Verpuffung (§ 2.4),
d) Implosion (§ 2.5),
e) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 2.6),
f) Fahrzeuganprall (§ 2.7),
g) Sengschäden (§ 2.8)
h) und Rauch- und Rußschäden (§ 2.9)
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
- Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
- Blitzschlag; Überspannung durch Blitz
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Spuren eines direkten Blitzschlages an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen diesen Schäden gleich.
- Explosion; Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
- Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
- Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an verschiedenen Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen und Straßen.
- Sengschäden
a) Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach § 2.2 bis § 2.7 entstanden sind.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.
c) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt.
- Rauch- und Rußschäden
a) Versichert sind auch Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach § 2.2 bis § 2.8 entstanden sind.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
c) Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
d) Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
- Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
Der Ausschluss gemäß § 2.10 b) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß § 2.1 sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024