In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt folgendes für Lastschriftverfahren:
- Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
- Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen und den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge durch Überweisung des Versicherungsnehmers zu fordern.
Der Versicherer hat in Textform darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
- Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen und den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge durch Überweisung des Versicherungsnehmers zu fordern.
Der Versicherer hat in Textform darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024