In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt folgendes für Besondere gefahrerhöhende Umstände:
- Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
- Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9.3 bis § 9.5.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
- Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9.3 bis § 9.5.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024