In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Nicht versichert:
a) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht;
b) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen;
c) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;
d) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden - siehe jedoch Ziffer 1.2.(3).
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen -;
von ferngesteuerten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
- Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziffer 4 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
- Gewässerschäden
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
a) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht;
b) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen;
c) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;
d) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden - siehe jedoch Ziffer 1.2.(3).
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen -;
von ferngesteuerten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
- Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziffer 4 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
- Gewässerschäden
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023