In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Sanierung von Umweltschäden:
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen;
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
c) Schädigung des Bodens.
-
Versichert sind - abweichend zu Abschnitt A 1-3.1 DEG-BHH 2026 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:
a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind;
oder
b) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
- Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A 1-6.6 DEG-BHH 2026 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
- Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
• für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstsentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 3.000.000 EUR
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos
und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A(GB)-2.1
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden.
Alle entsprechend A(GB)-3.1 DEG-BHH 2026 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt.
A(GB)-2.3
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen.
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt.
Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
A(GB)-2.4
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht
nach Prämienangleichung
A(GB)-3.1
Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt.
Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
A(GB)-3.2
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung).
Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmens-eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4
Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 oder A(GB)-3.3 DEG-BHH 2026 unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß A(GB)-3.3 DEG-BHH 2026, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen;
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
c) Schädigung des Bodens.
-
Versichert sind - abweichend zu Abschnitt A 1-3.1 DEG-BHH 2026 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:
a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind;
oder
b) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
- Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A 1-6.6 DEG-BHH 2026 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
- Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
• für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstsentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 3.000.000 EUR
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos
und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A(GB)-2.1
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden.
Alle entsprechend A(GB)-3.1 DEG-BHH 2026 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt.
A(GB)-2.3
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen.
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt.
Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
A(GB)-2.4
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht
nach Prämienangleichung
A(GB)-3.1
Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt.
Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
A(GB)-3.2
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung).
Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmens-eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4
Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 oder A(GB)-3.3 DEG-BHH 2026 unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß A(GB)-3.3 DEG-BHH 2026, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025