In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung):
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Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Versicherungssummen
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A 1-9.1 Absatz 4 DEG-BHH 2026 auf den Betrag – je nach gewählter Versicherungssumme – für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000.000 EUR
premium bis zu 10.000.000 EUR
optimum bis zu 15.000.000 EUR
-
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Abschnitt A 2 Besondere Umweltrisiken
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Versicherungssummen
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A 1-9.1 Absatz 4 DEG-BHH 2026 auf den Betrag – je nach gewählter Versicherungssumme – für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000.000 EUR
premium bis zu 10.000.000 EUR
optimum bis zu 15.000.000 EUR
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Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Abschnitt A 2 Besondere Umweltrisiken
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025