In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Gewässerschäden:
- Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic 50 l/kg max. 300 l/kg
premium 50 l/kg max. 300 l/kg
optimum 50 l/kg max. 300 l/kg
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026).
- Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 3.000.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
- Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
sowie
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-1.2 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic 50 l/kg max. 300 l/kg
premium 50 l/kg max. 300 l/kg
optimum 50 l/kg max. 300 l/kg
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026).
- Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 3.000.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
- Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
sowie
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-1.2 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025