In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Besondere Regelungen für einzelne private Risiken:
des privaten Bauherrn
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Abschnitt A 1-6 DEG-BHH ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm sonst zuzurechnen sind;
b) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;
c) aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
d) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen.
Nicht versichert
a) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht;
b) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen;
c) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt A 1-4 DEG-BHH 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 DEG-BHH 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
a) Senkungen eines Grundstücks;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) Erdrutschungen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
a) a) am Baugrundstück selbst;
b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
- Haus- und Grundbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Allgemeines Umweltrisiko
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstsentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 5.000.000 EUR
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
a) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
b) Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 DEG-BHH 2026 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Turmdrehkränen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Turmdrehkränen.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-BHH 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 Prozent, mindestens 50 EUR höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
des privaten Bauherrn
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Abschnitt A 1-6 DEG-BHH ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm sonst zuzurechnen sind;
b) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;
c) aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
d) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen.
Nicht versichert
a) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht;
b) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen;
c) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt A 1-4 DEG-BHH 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 DEG-BHH 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
a) Senkungen eines Grundstücks;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) Erdrutschungen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
a) a) am Baugrundstück selbst;
b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
- Haus- und Grundbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Allgemeines Umweltrisiko
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstsentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 5.000.000 EUR
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
a) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
b) Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 DEG-BHH 2026 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Turmdrehkränen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Turmdrehkränen.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-BHH 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 Prozent, mindestens 50 EUR höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025