In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia legt der Tarif fest, welche Risiken nicht versichert sind – etwa beim Baumfällen, bei Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, beim pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren Stoffen sowie bei Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Zugleich wird erläutert, welche Fahrzeugnutzungen dennoch im Schutz enthalten bleiben.
Nicht versichert ist im Tarif T18 Folgendes:
- a) die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht;
- b) Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen;
- c) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;
- d) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 1.2.(3).
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch:
- von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
- von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen –;
- von ferngesteuerten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
Vorsorgeversicherung:
Abweichend von Ziffer 4 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Gewässerschäden
Was bedeutet das konkret?
Die Bauherrenhaftpflicht deckt viele Risiken rund um das Bauvorhaben ab, klammert aber bestimmte Situationen aus. Dazu gehören Schäden beim Baumfällen im Fallbereich des Baumes, Ansprüche aus veränderten Grundwasserverhältnissen sowie Schäden, die durch bewusst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht werden. Auch Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sind grundsätzlich nicht versichert. Für einige klar benannte Fahrzeugarten – etwa nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge oder bestimmte Wassersport- und Modellfahrzeuge – besteht jedoch ausdrücklich Schutz. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden beim Baumfällen versichert?
Nicht versichert ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht.
Besteht Schutz beim Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen?
Nicht versichert sind Ansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
Sind Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge mitversichert?
Grundsätzlich nicht: Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs – siehe jedoch Ziffer 1.2.(3).
Welche Fahrzeuge sind trotzdem versichert?
Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, von Wassersportfahrzeugen (ausgenommen eigene Segelboote sowie eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren oder Treibsätzen) sowie von ferngesteuerten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
Gelten die Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung?
Ja. Abweichend von Ziffer 4 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.