In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia ist im Tarif T26 auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – in den Varianten classic, premium und optimum. Erfahren Sie, welche Risiken ausgenommen sind und wann ein Kündigungsrecht besteht.
Erhöhungen und Erweiterungen:
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Tarifvariante / Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Ebenfalls versichert:
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Tarifvariante / Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit vergrößert oder erweitert, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers weiterhin abgedeckt – in allen drei Tarifvarianten. Das gilt auch, wenn die Erhöhung durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften entsteht. Bestimmte Risiken, etwa aus zulassungspflichtigen Fahrzeugen oder aus Bereichen mit eigener Versicherungspflicht, sind davon ausgenommen. In den Fällen einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung hat der Versicherer zudem ein befristetes Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos ist mitversichert – in den Varianten classic, premium und optimum.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt bei einer Risikoerhöhung durch neue Rechtsvorschriften?
Auch Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind mitversichert. In diesen Fällen ist der Versicherer jedoch berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.