In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia ist im Tarif T26 die gesetzliche Haftpflicht aller mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden aus Eigenleistung mitversichert – in den Varianten classic, premium und optimum. Erfahren Sie, welche Ansprüche ausgeschlossen sind, wie Vertragsbestimmungen auf mitversicherte Personen wirken und wer Rechte ausüben sowie Obliegenheiten erfüllen muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Entschädigungsgrenze nach Tarifvariante:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Ausgeschlossen sind:
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Anwendung der Vertragsbestimmungen:
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Risikobegrenzungen und Ausschlüsse:
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Rechte und Obliegenheiten:
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch die Personen abgesichert, die auf der Baustelle in Eigenleistung mitarbeiten. Für sie gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer. Bestimmte berufsbedingte Unfälle sind jedoch nicht abgedeckt. Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen darf allein der Versicherungsnehmer, während die vertraglichen Pflichten alle Beteiligten treffen.
Häufige Fragen
Sind die Bauhelfer in Eigenleistung mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. In den Varianten classic, premium und optimum ist dies jeweils mitversichert.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert bei Risikobegrenzungen oder Ausschlüssen?
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025