Die Bauherrenhaftpflicht der Degenia schließt im Tarif T18 die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden mit ein – im Sinne der Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Mitversichert ist:
Im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert sind hier reine Vermögensschäden – also finanzielle Nachteile, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Voraussetzung ist, dass für den Schaden eine gesetzliche Haftpflicht besteht, dass er im Rahmen des Vertrages fällt und dass der Versicherungsfall während der Laufzeit der Versicherung eingetreten ist. Maßgeblich ist dabei die Ziffer 2.1 der AHB.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind hier mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf welche Bedingungen bezieht sich der Vermögensschaden?
Der Vermögensschaden wird im Sinne der Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) verstanden.
Wann muss der Versicherungsfall eingetreten sein?
Versichert sind Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Bauherrenhaftpflicht der Degenia im Tarif T18.