In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia sind neue Risiken, die nach Vertragsabschluss entstehen, im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen gelten, bis zu welchen Summen der Schutz reicht und für welche Risiken die Regelung nicht greift.
In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt für die Vorsorgeversicherung Folgendes:
- Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Anzeigepflicht bei neuen Risiken:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für neue Risiken:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 4.1 (2) begrenzt auf:
- 2.000.000 EUR für Personenschäden
- 1.000.000 EUR für Sachschäden
- soweit vereinbart 100.000 EUR für Vermögensschäden
Dies gilt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass neue Risiken, die während der Laufzeit Ihres Vertrages entstehen, zunächst automatisch mitversichert sind. Damit dieser Schutz bestehen bleibt, müssen Sie ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats melden. Bis Sie sich mit dem Versicherer über einen angemessenen Beitrag geeinigt haben, gilt für neue Risiken ein vorläufig begrenzter Schutz. Für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Bahnen – greift die Vorsorgeversicherung nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers müssen Sie jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welchen Summen sind neue Risiken versichert?
Bis zur Einigung im Sinne von § 4.1 (2) ist der Schutz begrenzt auf 2.000.000 EUR für Personenschäden, 1.000.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb im Rahmen kurzfristiger Versicherungsverträge zu versichern sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023