In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia ist die Entschädigungsleistung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Erfahren Sie, wie Jahreshöchstgrenzen, Selbstbehalt, die Behandlung mehrerer Versicherungsfälle, Rentenzahlungen sowie die Kumulklausel mit einer Gesamtleistung von höchstens 6.000.000 EUR geregelt sind.
Begrenzung auf die vereinbarten Versicherungssummen:
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
Selbstbehalt:
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten und Prozesskosten:
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Kumulklausel:
- Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache und besteht für einen Teil (oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz über die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung und/oder über einen anderen Teil (oder mehrere) über die Umwelt-Haftpflichtversicherung und/oder für einen weiteren Teil (oder mehrere) über die Umweltschadensversicherung, so liegt ein Kumulfall vor, wenn mindestens zwei dieser Bausteine betroffen sind.
- Im Kumulfall besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für den jeweiligen Baustein vereinbarten Versicherungssummen unter Berücksichtigung einer Gesamtleistung des Versicherers für derartige Kumulfälle von höchstens 6.000.000 EUR.
- Im Kumulfall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
- Ist für den Versicherungsfall sowohl in der Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung, der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung als auch in der Umweltschadensversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt im Kumulfall der höchste der Selbstbehalte zur Anwendung. Ist nur für einen Baustein ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.
- Die vorstehenden Regelungen finden auch Anwendung, sofern für die Umwelt-Haftpflichtversicherung bzw. Umweltschadensversicherung eigenständige Verträge bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistungen der Bauherrenhaftpflicht sind nach oben gedeckelt: Pro Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme, und pro Versicherungsjahr in der Regel deren einfacher Betrag. Zusammenhängende Schäden werden zu einem einzigen Fall zusammengefasst. Ein Selbstbehalt ist möglich, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Betrifft ein Ereignis mehrere Bausteine gleichzeitig, greift die Kumulklausel mit einer eigenen Gesamtobergrenze.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Leistung pro Versicherungsfall begrenzt?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Gibt es eine Höchstgrenze pro Versicherungsjahr?
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Versicherungsfälle.
Was gilt im Kumulfall?
Ein Kumulfall liegt vor, wenn mindestens zwei der Bausteine Betriebs-/Berufs-Haftpflicht, Umwelt-Haftpflicht oder Umweltschadensversicherung betroffen sind. Der Versicherungsschutz besteht dann im Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungssummen, wobei die Gesamtleistung des Versicherers für derartige Kumulfälle höchstens 6.000.000 EUR beträgt.
Werden Kosten auf die Deckungssumme angerechnet?
Nein. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023