In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden. Erfahren Sie, wann diese Pflicht nicht gilt und wann ein Umstand automatisch als besonders gefahrdrohend eingestuft wird.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer einen besonders gefährlichen Zustand auf der Baustelle bemängelt, sollten Sie diesen als Versicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar ist. Hat ein Zustand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne weitere Prüfung als besonders gefahrdrohend angesehen.
Häufige Fragen
Was muss ich als Versicherungsnehmer vor einem Versicherungsfall beachten?
Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Beseitigung?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Innerhalb welcher Frist muss die Beseitigung erfolgen?
Die Beseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.