In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen erweitern – erfahren Sie hier, welche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts dabei zusätzlich abgedeckt werden kann.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Standardmäßig deckt die Bauherrenhaftpflicht bestimmte Schäden ab. Wer zusätzlich reine Vermögensschäden – also solche, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden folgen – oder das Abhandenkommen von Sachen mitversichern möchte, kann dies über eine besondere Vereinbarung ausdrücklich einschließen. Beim Abhandenkommen von Sachen gelten dann die Regeln, die auch für Sachschäden vorgesehen sind.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, kann nur durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden.
Was gilt beim Abhandenkommen von Sachen?
Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen können durch besondere Vereinbarung erweitert werden. Auf diese Schäden finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wie wird die Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart?
Die Erweiterung erfolgt durch besondere Vereinbarung und bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Was ist ein reiner Vermögensschaden in diesem Sinne?
Gemeint sind Vermögensschäden, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023