In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia sind bestimmte Ansprüche wegen Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa aus planender oder beratender Tätigkeit, Fristversäumnissen oder bewussten Pflichtverletzungen. Zugleich sind Umweltschäden über die Umweltschadensversicherung mitversichert, mit einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR und Geltung im Bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung):
Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung:
- von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- des Gewässers einschließlich Grundwasser,
- des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme:
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
Ausland:
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht bei einer Reihe von Ansprüchen, die etwa aus beratender oder planender Tätigkeit, aus wirtschaftlichen Geschäften, aus Fristversäumnissen oder aus bewussten Pflichtverletzungen entstehen. Gleichzeitig sind bestimmte Umweltschäden über die Umweltschadensversicherung abgedeckt – vor allem, wenn sie plötzlich und unfallartig eintreten. Für diese Umweltschäden gilt eine eigene Versicherungssumme, und der Schutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche aus planender oder beratender Tätigkeit versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Sind Umweltschäden mitversichert?
Ja. Über die Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) mitversichert, soweit die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Umweltschäden?
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja. Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB im Umfang dieses Vertrages Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Der Schutz besteht auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was gilt bei bewusstem Abweichen von umweltschutzrechtlichen Vorschriften?
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche, soweit sie sich gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.