Die Bauherrenhaftpflicht der Degenia sichert die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein genannten Risiken sowie deren Erhöhungen oder Erweiterungen ab und umfasst auch neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung. Erfahren Sie, welches Risiko konkret versichert ist und wann der Versicherer kündigen kann.
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht:
- aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in § 4 näher geregelt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rund um das im Versicherungsschein genannte Bauvorhaben. Neben den ausdrücklich angegebenen Risiken sind auch deren Erhöhungen oder Erweiterungen sowie nach Vertragsabschluss neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung mit abgedeckt. Bestimmte Risiken – etwa aus versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen – sind hiervon ausgenommen.
Häufige Fragen
Welches Risiko ist in der Bauherrenhaftpflicht versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers sowie aus deren Erhöhungen oder Erweiterungen.
Sind nach Vertragsabschluss neu entstehende Risiken abgedeckt?
Ja, Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, sind über die Vorsorgeversicherung mitversichert und in § 4 näher geregelt.
Welche Risiken sind von der Erhöhung oder Erweiterung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Gilt der Schutz auch bei geänderten Rechtsvorschriften?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 kündigen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023