In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia unterliegen die Versicherungsbeiträge einer jährlichen Beitragsangleichung, die zum Versicherungsjahr ab dem 1. Juli wirksam wird. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt dafür jedes Jahr die Entwicklung der durchschnittlichen Schadenzahlungen – Veränderungen unter 5 Prozent bleiben zunächst unberücksichtigt.
In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt Folgendes für die Beitragsangleichung:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
- Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
- Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus § 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach § 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
- Liegt die Veränderung nach § 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge Ihrer Bauherrenhaftpflicht können sich Jahr für Jahr an die allgemeine Schadenentwicklung anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder schaut sich an, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen in der Branche entwickelt haben, und daraus ergibt sich, ob und wie stark der Beitrag angepasst wird. Steigen die Schäden, kann der Beitrag steigen; sinken sie, wird er entsprechend gesenkt. Kleine Veränderungen unter fünf Prozent werden zunächst zurückgestellt und erst in den Folgejahren berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wann wird die Beitragsangleichung wirksam?
Die Beitragsangleichung wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
Wer ermittelt den Prozentsatz der Angleichung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Was passiert bei einer Veränderung unter 5 Prozent?
Liegt die Veränderung nach § 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Unterliegen alle Beiträge der Beitragsangleichung?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Wie erfahre ich von einem veränderten Beitrag?
Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.