In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Be- und Entladeschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB 2008– die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber 50 EUR selbst zu tragen.
- Risiko- und Deckungsbegrenzungen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB 2008– die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber 50 EUR selbst zu tragen.
- Risiko- und Deckungsbegrenzungen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023