Die Bauherrenhaftpflicht der Degenia schließt im Tarif T18 Be- und Entladeschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern in den Versicherungsschutz ein. Erfahren Sie, welche Schäden gedeckt sind, wann Schutz auch ohne besondere Vereinbarung besteht und welcher Selbstbehalt bei Fahrzeug- und Containerschäden gilt.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Selbstbehalt: Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens aber 50 EUR selbst zu tragen.
- Risiko- und Deckungsbegrenzungen
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Be- oder Entladen ein Fahrzeug oder ein Container beschädigt wird, kann dieser Schaden über die Bauherrenhaftpflicht abgedeckt sein. Das gilt grundsätzlich, wenn der Schaden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden ist. Für Container gibt es zusätzlich Schutz beim Heben mit Kran oder Winde. Die geladene Ware selbst ist jedoch nicht mitversichert, und bei solchen Schäden trägt man einen Teil selbst.
Häufige Fragen
Welche Be- und Entladeschäden sind mitversichert?
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Gilt der Schutz auch bei mechanischen Be- und Entladevorrichtungen?
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz, soweit die Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. Für Container besteht Schutz jedoch auch beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ist die Ladung selbst mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Be- und Entladeschäden?
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens aber 50 EUR selbst zu tragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023