Wer bei der Degenia eine Bauherrenhaftpflicht abschließt, ist beim Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde gegen Haftpflichtansprüche aus der Lagerung und Verwendung haushaltsüblicher gewässerschädlicher Stoffe wie Farben, Lacke oder Verdünner abgesichert – bis 50 l je Behältnis und unter 300 l Gesamtlagermenge je Grundstück, inklusive Regelungen zu Versicherungssumme, Rettungskosten und Ausschlüssen.
Versichert ist abweichend von Ziffer IV.1 die gesetzliche Haftpflicht als:
- Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 50 l je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermenge je mitversicherten Grundstück unter 300 l liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe.
- für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
Vorsorgeversicherung:
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen – und Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Versicherungsleistungen:
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Pflichtwidrigkeiten / Verstöße:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Gemeingefahren:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Zu Ziffer IV gilt Folgendes:
Risikobeschreibungen:
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Rettungskosten gem. Ziffer 4.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Abweichend von Ziffer 4.2 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Vermögensschäden
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Bauen haushaltsübliche gewässerschädliche Stoffe wie Farben, Lacke oder Verdünner in kleinen Gebinden lagert und verwendet, ist über diese Regelung gegen Haftpflichtansprüche abgesichert, wenn dadurch ein Gewässer- oder Grundwasserschaden entsteht. Der Schutz gilt aber nur innerhalb der festgelegten Mengengrenzen. Bestimmte Fälle – etwa vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften oder Kriegs- und Elementarereignisse – sind ausgeschlossen. Neben dem eigentlichen Schaden können auch Rettungskosten übernommen werden.
Häufige Fragen
Welche Stoffe und Mengen sind mitversichert?
Versichert ist die Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden, etwa haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben oder Verdünner, soweit das Gewicht von 50 l je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermenge je mitversicherten Grundstück unter 300 l liegt.
Was passiert, wenn die zulässigen Mengen überschritten werden?
Werden die genannten Mengen überschritten, entfällt die Mitversicherung. Ziffer 3.1(2) und Ziffer 4 der AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Wie hoch ist die Versicherungsleistung?
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist auf die beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Personenschäden, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII sind, Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften herbeigeführt haben, sowie Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen und höhere Gewalt aus elementaren Naturkräften.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, auch erfolglose, sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023