Wird ein versichertes Unternehmen in der Bauherrenhaftpflicht der Degenia veräußert, verpachtet oder per Nießbrauch übernommen, tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten ein – mit besonderen Kündigungsrechten, Fristen, Anzeigepflichten und Folgen für den Versicherungsschutz.
Übergang des Versicherungsverhältnisses:
- Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung in Textform:
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Erlöschen des Kündigungsrechts:
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Haftung für den Versicherungsbeitrag:
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Anzeigepflicht:
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wechselt ein versichertes Unternehmen den Eigentümer – etwa durch Verkauf, Pacht oder Nießbrauch –, übernimmt der neue Inhaber grundsätzlich den bestehenden Vertrag. Sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber dürfen den Vertrag unter bestimmten Fristen kündigen. Wichtig ist, den Übergang dem Versicherer rechtzeitig zu melden, da eine versäumte Anzeige den Versicherungsschutz beeinträchtigen kann.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich das versicherte Unternehmen verkaufe?
Der Erwerber tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht?
Für den Versicherer, wenn er es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Übergang ausübt. Für den Dritten, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Recht bis zum Ablauf eines Monats ab dessen Kenntnis von der Versicherung bestehen bleibt.
Muss der Übergang dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Der Übergang ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn der Übergang während der laufenden Periode erfolgt?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023