Bei der Bauherrenhaftpflicht der Degenia liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert ist. Erfahren Sie, wann Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen können und welche Monatsfrist dabei entscheidend ist.
In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Mehrfachversicherung:
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Ist dasselbe Bauvorhaben versehentlich über mehrere Verträge abgesichert, muss man diese Doppelung nicht hinnehmen. Wer nichts von der zweiten Absicherung wusste, kann den später abgeschlossenen Vertrag aufheben lassen. Wichtig ist, hier zeitnah zu reagieren, denn dieses Recht besteht nur für eine begrenzte Zeit nach dem Bekanntwerden.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Was kann ich tun, wenn ich von der Mehrfachversicherung nichts wusste?
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
Bis wann muss ich die Aufhebung geltend machen?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.