Die Degenia Bauherrenhaftpflicht regelt beim Abtretungsverbot, dass der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden darf. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten bleibt dabei zulässig.
In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt folgendes für das Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, ob und in welcher Höhe der Versicherer für einen Schaden aufkommt, kann der Freistellungsanspruch nicht einfach an eine andere Person weitergegeben oder als Sicherheit hinterlegt werden – dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gibt es jedoch: An die geschädigte Person selbst darf der Anspruch übertragen werden.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist eine Abtretung mit Zustimmung möglich?
Eine Abtretung oder Verpfändung vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs ist nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023