Bei der Bauherrenhaftpflicht der Degenia sollen alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle gehen. Erfährt der Versicherer nichts von einer Anschriften- oder Namensänderung, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse – die Erklärung gilt dann nach drei Tagen als zugegangen.
In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt für Anzeigen, Willenserklärungen und Anschriftenänderung Folgendes:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen möchte, richtet dies am besten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer eine neue Adresse oder einen geänderten Namen mitzuteilen: Bleibt diese Mitteilung aus, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Anschrift schreiben, und die Nachricht gilt nach kurzer Zeit als angekommen. Für gewerblich abgeschlossene Verträge gelten bei einem Umzug der Niederlassung eigene Regeln.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer für den Gewerbebetrieb abgeschlossenen Versicherung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.