In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Bauherr mit eigener Bauleistung:
a) Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe) erbracht wird.
b) Mitversichert ist
bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugeführt werden.
c) Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von
allen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; *
allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h. **
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AHB.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
Turmdrehkräne.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
a) Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe) erbracht wird.
b) Mitversichert ist
bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugeführt werden.
c) Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von
allen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; *
allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h. **
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AHB.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
Turmdrehkräne.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023