Bei der Bauherrenhaftpflicht der Degenia richtet sich das zuständige Gericht danach, ob Sie als Versicherungsnehmer klagen oder verklagt werden – entscheidend sind der Sitz des Versicherers sowie Ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Gesellschaftssitz. Hier erfahren Sie, welches Gericht in welchem Fall örtlich zuständig ist.
Klagen gegen den Versicherer:
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Wohnsitz oder Aufenthalt unbekannt:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Vertrag entscheidet, hängt davon ab, wer klagt und gegen wen. Als Privatperson können Sie den Versicherer sowohl an dessen Sitz als auch an Ihrem eigenen Wohnort verklagen. Umgekehrt richtet sich eine Klage gegen Sie in der Regel nach Ihrem Wohnort. Bei Firmen und Gesellschaften kommt zusätzlich deren Sitz in Betracht. Ist Ihr Wohnort unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen den Versicherer klagen?
Wenn Sie eine natürliche Person sind, können Sie am Sitz des Versicherers bzw. seiner zuständigen Niederlassung klagen oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen mich als Privatperson zuständig?
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder Gesellschaft ist?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Wohnsitz unbekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023