Bei der Bauherrenhaftpflicht der Degenia müssen Versicherte nach einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten: Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen, der Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen. Wer diese Obliegenheiten kennt, sichert seinen Versicherungsschutz.
In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia gilt Folgendes für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, müssen Sie schnell reagieren: den Versicherer zeitnah informieren, den Schaden möglichst gering halten und wahrheitsgemäß über alles berichten. Bei behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, Mahnbescheiden oder einer Streitverkündung ist eine sofortige Meldung nötig. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, übernimmt der Versicherer die Steuerung und beauftragt einen Anwalt – Sie unterstützen ihn mit Vollmacht, Auskünften und Unterlagen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.
Muss ich melden, wenn ein Mahnbescheid oder ein Verfahren gegen mich eingeleitet wird?
Ja. Wird ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das Verfahren, wenn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Er beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was muss ich zur Schadenminderung tun?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und dabei zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen. Zudem sind ausführliche, wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und der Versicherer bei Ermittlung und Regulierung zu unterstützen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023