In der Bauherrenhaftpflicht der Degenia entscheidet das Verschulden über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung: von der fristlosen Kündigung über die Kürzung der Leistung bis zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Wer nachweist, dass die Verletzung nicht grob fahrlässig war oder nicht ursächlich für den Schaden war, behält seinen Schutz.
Kündigungsrecht bei Verletzung vor dem Versicherungsfall:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach § 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine vertragliche Pflicht nicht einhalten, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt. Bei Vorsatz droht der Verlust des Schutzes, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung der Leistung. Können Sie belegen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich war, bleibt Ihr Versicherungsschutz in der Regel bestehen. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wird eine Obliegenheit aus dem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Welche Folgen hat eine grob fahrlässige Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wann kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, besteht kein Kündigungsrecht.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Verletzung nicht ursächlich war?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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