In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Definition und Umfang der Kosten:
- Aufräumung- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Die Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Beratung durch einen Energieberater oder baubiologischen Berater
Das sind Kosten sich für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater, an denen sich der Versicherer beteiligt.
Anspruch auf die Leistung besteht, wenn:
a) infolge eines Versicherungsfalles eine der folgenden Beschädigungen eingetreten ist:
oder
b) der Vertrag in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren schadenfrei gewesen
oder
c) vom Versicherungsnehmer eine Entschädigung mit Mehrleistung für nachhaltigen oder energieeffizienteren Schadenersatz in Anspruch genommen worden ist.
Die Entschädigung für die Beratung durch einen Energieberater oder baubiologischen Berater wird während der Vertragslaufzeit einmalig vom Versicherer geleistet und ist begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu einmalig 350 EUR
premium bis zu einmalig 350 EUR
optimum bis zu einmalig 350 EUR
- Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
Das sind die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung sowie die Wiederaufforstung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter oder im Stamm abgeknickter Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Entschädigung für die Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.500 EUR
premium bis zu 10.000 EUR
optimum mitversichert
- Beseitigung von Graffiti
Das sind Kosten, die der Versicherer für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke) ersetzt, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Abschnitt A 6 und Abschnitt A 7 DEG-VGB 2026 verursacht werden.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Die Entschädigung für die Beseitigung von Graffiti ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR, max. bis zu 25.000 EUR pro Versicherungsjahr
optimum mitversichert
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
a) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht worden sind;
b) an leerstehenden Gebäuden sowie an Gebäuden, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zumindest 50 Prozent leerstehend sind. Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.
- Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Die Entschädigung für Bewegungs- und Schutzkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält;
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Die Entschädigung für Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 500 EUR
optimum bis zu 1.000 EUR
Die Entschädigung je gewählter Tarifvariante ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
- Feuerlöschkosten
Das sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen zur Brandbekämpfung, zu deren Übernahme der Versicherungsnehmer verpflichtet ist.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzten, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
Die Entschädigung für Feuerlöschkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 10.000 EUR
optimum mitversichert
- Gebäudebeschädigung infolge Einbruchs durch unbefugte Dritte
-
Das sind die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung gemäß Abschnitt A 12-2.8.1 a) DEG-VGB 2026 in ein versichertes Gebäude einzudringen.
-
Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Abschnitt A 12-2.8.1 DEG-VGB 2026 sind.
-
Die Entschädigung für eine Gebäudebeschädigung infolge eines Einbruchs durch unbefugte Dritte ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 EUR
premium bis zu 20.000 EUR
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die nach Abschnitt A 16-6 DEG-VGB 2026 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
Die Entschädigung für Hotelkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50 EUR pro Tag, längstens für 120 Tage
premium bis zu 100 EUR pro Tag, längstens für 365 Tage
optimum bis zu 200 EUR pro Tag, längstens für 365 Tage
- Kosten durch Diebstahl von außen am Gebäude angebrachter Sachen
Das sind Kosten, die durch Diebstahl von fest am Gebäude außen angebrachter Sachen (z.B. Satellitenanlagen, Markisen, Briefkästen, Sonnensegel, Lampen) entstehen. Garagen, Carports und Gartenhäuser auf demselben Grundstück stehen dem Gebäude gleich.
Die Entschädigung für Kosten durch Diebstahl von außen am Gebäude angebrachter Sachen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Kosten durch Diebstahl von Wärmepumpen
Das sind Kosten, die entstehen, wenn in Betrieb befindliche Wärmepumpen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden durch Diebstahl abhandenkommen.
Die Entschädigung für Kosten durch Diebstahl von Wärmepumpen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 30.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Kosten durch Falschalarm eines Rauchmelders
Das sind die nachgewiesenen Kosten
a) eines Feuerwehreinsatzes;
b) für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in das versicherte Gebäude;
die dadurch entstehen, dass Rauchmelder, die nach anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm geben.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Falschalarm durch Tabakrauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht wurde.
Die Entschädigung für die Kosten durch den Falschalarm eines Rauchmelders ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer anderweitig (z.B. von der Gemeinde) keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Kosten durch mutwillige Beschädigung
Das sind Kosten, die entstehen, wenn versicherten Sachen durch mutwillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.
Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Verunstaltung versicherter Sachen durch Farben oder Lacke (Graffiti);
b) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren;
c) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hatten;
d) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser.
Die Entschädigung für die Kosten durch mutwillige Beschädigung ist je Versicherungsfall bei Ein- und Zweifamilienhäusern begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
Bei der Tarifvariante classic wird der entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
Die Entschädigung für die Kosten durch mutwillige Beschädigung ist je Versicherungsfall bei Mehrfamilienhäusern begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium bis zu 50.000 EUR
optimum bis zu 50.000 EUR
Bei den Tarifvarianten classic, premium und optimum wird der entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
- Kosten durch wildlebende Säugetiere an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen
Das sind Kosten, die an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb versicherter Gebäude sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, die unmittelbar durch Beißen, Kratzen, Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere entstehen.
Insbesondere Schäden durch Amphibien, Fische, Gliederfüßer (u.a. Insekten, Spinnen), Haustiere und Reptilien sowie Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Die Entschädigung für die Kosten durch wildlebende Säugetiere an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
- Kosten durch Wildtiere
Das sind Kosten, die entstehen, wenn ein Versicherungsfall dadurch verursacht wurde, dass Wildtiere in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört, beschädigt oder abhandenkommen.
Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).
Die Entschädigung für die Kosten durch Wildtiere ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
- Kosten für die Dekontamination von Erdreich
-
In Erweiterung der Regelungen der versicherten Kosten ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
-
Die Aufwendungen gemäß Abschnitt A 12-2.17.1 DEG-VGB 2026 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und;
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
-
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
-
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
-
Kosten gemäß Abschnitt A 12-2.16.1 DEG-VGB 2026 gelten nicht als Aufräumungs- und Abbruchkosten.
-
Die Entschädigung für die Kosten für die Dekontamination von Erdreich ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Kosten für Poolreinigung und Wiederbefüllung
Das sind die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Poolreinigung sowie die Kosten für eine Wiederbefüllung des Pools.
Die Entschädigung für die Kosten die Poolreinigung und Wiederbefüllung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 1.000 EUR
- Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen)
Das sind Kosten für provisorische Reparaturen soweit diese durch einen Versicherungsfall verursacht wurden und zum Schutz der versicherten Sachen notwendig sind.
Die Entschädigung für die Kosten für provisorische Maßnahmen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
- Kosten für Transport und Lagerung
-
Das sind Kosten für Transport und Lagerung von in versicherten Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen, wenn das Gebäude infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar wurde und eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar ist.
-
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, indem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes dem Versicherungsnehmer wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
-
Die Entschädigung für die Kosten für Transport und Lagerung sind je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Die Entschädigung für Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000 EUR
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Der Versicherer ersetzt 1,00 EUR je Kilowattstunde (kWh) Nennkapazität des Stromspeichers.
- Mehraufwand für Betankungskosten bei Ausfall der E-Ladestation im Schadensfall
Das sind Kosten, die entstehen, wenn durch einen versicherten Schaden die E-Ladestation (Wallbox oder Ladesäule) ausfällt.
Die Entschädigung für den Mehraufwand für Betankungskosten bei Ausfall der Ladestation im Schadensfall ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Der Versicherer ersetzt 10 EUR pro Ausfalltag für maximal 30 Tage.
- Pflegegeld für pflegebedürftige Personen
In Erweiterung zu Abschnitt A 12-2.9 DEG-VGB 2026 erhöht sich die Entschädigung um den vereinbarten Betrag, sofern im Haushalt des Versicherungsnehmers pflegebedürftige Personen mit Einstufung in Pflegegrad 2 im Sinne der Pflegeversicherung oder höher, leben.
Das Pflegegeld für pflegebedürftige Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 100 EUR pro Tag
- Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach Abschnitt A 9 DEG-VGB 2026 reist.
Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall in der Tarifvariante classic, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR voraussichtlich übersteigt.
Erheblich ist ein Versicherungsfall in der Tarifvariante premium, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR voraussichtlich übersteigt.
Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung für Rückreisekosten aus dem Urlaub ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Sicherung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten für Sicherungsmaßnahmen. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Die Entschädigung für Verkehrssicherungsmaßnahmen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Wiederbepflanzung von Gärten
Das sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederbepflanzung von Hecken, Sträuchern und Zierpflanzen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch ein ersatzpflichtiges Feuerereignis nach Abschnitt A 3 DEG-VGB 2026 so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Ersetzt wird die Beseitigung von Schäden an den gärtnerischen Anlagen bzw. die Neuanpflanzung von Jungpflanzen.
Bereits abgestorbene Bepflanzungen sowie jegliche Art von Topfbepflanzungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung für die Wiederherstellung von Gartenanlagen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 5.000 EUR
Abschnitt A 13 Welche Mehrkosten sind versichert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Aufräumung- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Die Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Beratung durch einen Energieberater oder baubiologischen Berater
Das sind Kosten sich für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater, an denen sich der Versicherer beteiligt.
Anspruch auf die Leistung besteht, wenn:
a) infolge eines Versicherungsfalles eine der folgenden Beschädigungen eingetreten ist:
oder
b) der Vertrag in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren schadenfrei gewesen
oder
c) vom Versicherungsnehmer eine Entschädigung mit Mehrleistung für nachhaltigen oder energieeffizienteren Schadenersatz in Anspruch genommen worden ist.
Die Entschädigung für die Beratung durch einen Energieberater oder baubiologischen Berater wird während der Vertragslaufzeit einmalig vom Versicherer geleistet und ist begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu einmalig 350 EUR
premium bis zu einmalig 350 EUR
optimum bis zu einmalig 350 EUR
- Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
Das sind die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung sowie die Wiederaufforstung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter oder im Stamm abgeknickter Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Entschädigung für die Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.500 EUR
premium bis zu 10.000 EUR
optimum mitversichert
- Beseitigung von Graffiti
Das sind Kosten, die der Versicherer für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke) ersetzt, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Abschnitt A 6 und Abschnitt A 7 DEG-VGB 2026 verursacht werden.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Die Entschädigung für die Beseitigung von Graffiti ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR, max. bis zu 25.000 EUR pro Versicherungsjahr
optimum mitversichert
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
a) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht worden sind;
b) an leerstehenden Gebäuden sowie an Gebäuden, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zumindest 50 Prozent leerstehend sind. Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.
- Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Die Entschädigung für Bewegungs- und Schutzkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält;
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Die Entschädigung für Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 500 EUR
optimum bis zu 1.000 EUR
Die Entschädigung je gewählter Tarifvariante ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
- Feuerlöschkosten
Das sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen zur Brandbekämpfung, zu deren Übernahme der Versicherungsnehmer verpflichtet ist.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzten, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
Die Entschädigung für Feuerlöschkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 10.000 EUR
optimum mitversichert
- Gebäudebeschädigung infolge Einbruchs durch unbefugte Dritte
-
Das sind die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung gemäß Abschnitt A 12-2.8.1 a) DEG-VGB 2026 in ein versichertes Gebäude einzudringen.
-
Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Abschnitt A 12-2.8.1 DEG-VGB 2026 sind.
-
Die Entschädigung für eine Gebäudebeschädigung infolge eines Einbruchs durch unbefugte Dritte ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 EUR
premium bis zu 20.000 EUR
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die nach Abschnitt A 16-6 DEG-VGB 2026 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
Die Entschädigung für Hotelkosten ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50 EUR pro Tag, längstens für 120 Tage
premium bis zu 100 EUR pro Tag, längstens für 365 Tage
optimum bis zu 200 EUR pro Tag, längstens für 365 Tage
- Kosten durch Diebstahl von außen am Gebäude angebrachter Sachen
Das sind Kosten, die durch Diebstahl von fest am Gebäude außen angebrachter Sachen (z.B. Satellitenanlagen, Markisen, Briefkästen, Sonnensegel, Lampen) entstehen. Garagen, Carports und Gartenhäuser auf demselben Grundstück stehen dem Gebäude gleich.
Die Entschädigung für Kosten durch Diebstahl von außen am Gebäude angebrachter Sachen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Kosten durch Diebstahl von Wärmepumpen
Das sind Kosten, die entstehen, wenn in Betrieb befindliche Wärmepumpen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden durch Diebstahl abhandenkommen.
Die Entschädigung für Kosten durch Diebstahl von Wärmepumpen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 30.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Kosten durch Falschalarm eines Rauchmelders
Das sind die nachgewiesenen Kosten
a) eines Feuerwehreinsatzes;
b) für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in das versicherte Gebäude;
die dadurch entstehen, dass Rauchmelder, die nach anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm geben.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Falschalarm durch Tabakrauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht wurde.
Die Entschädigung für die Kosten durch den Falschalarm eines Rauchmelders ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer anderweitig (z.B. von der Gemeinde) keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Kosten durch mutwillige Beschädigung
Das sind Kosten, die entstehen, wenn versicherten Sachen durch mutwillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.
Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Verunstaltung versicherter Sachen durch Farben oder Lacke (Graffiti);
b) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren;
c) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hatten;
d) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser.
Die Entschädigung für die Kosten durch mutwillige Beschädigung ist je Versicherungsfall bei Ein- und Zweifamilienhäusern begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
Bei der Tarifvariante classic wird der entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
Die Entschädigung für die Kosten durch mutwillige Beschädigung ist je Versicherungsfall bei Mehrfamilienhäusern begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium bis zu 50.000 EUR
optimum bis zu 50.000 EUR
Bei den Tarifvarianten classic, premium und optimum wird der entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
- Kosten durch wildlebende Säugetiere an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen
Das sind Kosten, die an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb versicherter Gebäude sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, die unmittelbar durch Beißen, Kratzen, Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere entstehen.
Insbesondere Schäden durch Amphibien, Fische, Gliederfüßer (u.a. Insekten, Spinnen), Haustiere und Reptilien sowie Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Die Entschädigung für die Kosten durch wildlebende Säugetiere an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
- Kosten durch Wildtiere
Das sind Kosten, die entstehen, wenn ein Versicherungsfall dadurch verursacht wurde, dass Wildtiere in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört, beschädigt oder abhandenkommen.
Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).
Die Entschädigung für die Kosten durch Wildtiere ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
- Kosten für die Dekontamination von Erdreich
-
In Erweiterung der Regelungen der versicherten Kosten ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
-
Die Aufwendungen gemäß Abschnitt A 12-2.17.1 DEG-VGB 2026 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und;
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
-
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
-
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
-
Kosten gemäß Abschnitt A 12-2.16.1 DEG-VGB 2026 gelten nicht als Aufräumungs- und Abbruchkosten.
-
Die Entschädigung für die Kosten für die Dekontamination von Erdreich ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Kosten für Poolreinigung und Wiederbefüllung
Das sind die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Poolreinigung sowie die Kosten für eine Wiederbefüllung des Pools.
Die Entschädigung für die Kosten die Poolreinigung und Wiederbefüllung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 1.000 EUR
- Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen)
Das sind Kosten für provisorische Reparaturen soweit diese durch einen Versicherungsfall verursacht wurden und zum Schutz der versicherten Sachen notwendig sind.
Die Entschädigung für die Kosten für provisorische Maßnahmen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
- Kosten für Transport und Lagerung
-
Das sind Kosten für Transport und Lagerung von in versicherten Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen, wenn das Gebäude infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar wurde und eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar ist.
-
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, indem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes dem Versicherungsnehmer wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
-
Die Entschädigung für die Kosten für Transport und Lagerung sind je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Die Entschädigung für Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000 EUR
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Der Versicherer ersetzt 1,00 EUR je Kilowattstunde (kWh) Nennkapazität des Stromspeichers.
- Mehraufwand für Betankungskosten bei Ausfall der E-Ladestation im Schadensfall
Das sind Kosten, die entstehen, wenn durch einen versicherten Schaden die E-Ladestation (Wallbox oder Ladesäule) ausfällt.
Die Entschädigung für den Mehraufwand für Betankungskosten bei Ausfall der Ladestation im Schadensfall ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Der Versicherer ersetzt 10 EUR pro Ausfalltag für maximal 30 Tage.
- Pflegegeld für pflegebedürftige Personen
In Erweiterung zu Abschnitt A 12-2.9 DEG-VGB 2026 erhöht sich die Entschädigung um den vereinbarten Betrag, sofern im Haushalt des Versicherungsnehmers pflegebedürftige Personen mit Einstufung in Pflegegrad 2 im Sinne der Pflegeversicherung oder höher, leben.
Das Pflegegeld für pflegebedürftige Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 100 EUR pro Tag
- Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach Abschnitt A 9 DEG-VGB 2026 reist.
Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall in der Tarifvariante classic, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR voraussichtlich übersteigt.
Erheblich ist ein Versicherungsfall in der Tarifvariante premium, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR voraussichtlich übersteigt.
Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung für Rückreisekosten aus dem Urlaub ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Sicherung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten für Sicherungsmaßnahmen. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Die Entschädigung für Verkehrssicherungsmaßnahmen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Wiederbepflanzung von Gärten
Das sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederbepflanzung von Hecken, Sträuchern und Zierpflanzen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch ein ersatzpflichtiges Feuerereignis nach Abschnitt A 3 DEG-VGB 2026 so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Ersetzt wird die Beseitigung von Schäden an den gärtnerischen Anlagen bzw. die Neuanpflanzung von Jungpflanzen.
Bereits abgestorbene Bepflanzungen sowie jegliche Art von Topfbepflanzungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung für die Wiederherstellung von Gartenanlagen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 5.000 EUR
Abschnitt A 13 Welche Mehrkosten sind versichert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025