In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Grundlagen der Entschädigungsberechnung:
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Der Versicherer ersetzt
- bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach Abschnitt A 15-1.1 DEG-VGB 2026 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach Abschnitt A 15-1.2 DEG-VGB 2026 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
- bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
- bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
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Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026.
Das setzt voraus, dass
- die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
oder
- die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
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Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
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Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026 angerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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Der Versicherer ersetzt
- bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach Abschnitt A 15-1.1 DEG-VGB 2026 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach Abschnitt A 15-1.2 DEG-VGB 2026 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
- bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
- bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
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Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026.
Das setzt voraus, dass
- die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
oder
- die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
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Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
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Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026 angerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025