In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Geringwertige oder höherwertige Bauausgestaltung:
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Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
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Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (Abschnitt A 16-1 bis A 16-5 DEG-VGB 2026). Der Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (Abschnitt A 19-1.1.1 DEG-VGB 2026) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (Abschnitt A 19-1.1.2 DEG-VGB 2026).
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
• Umfang und der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A 15 DEG-VGB 2026);
• Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Abschnitt B 4-9 Allgemeiner Teil und
• Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A 23 DEG-VGB 2026 sowie Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
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Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (Abschnitt A 16-1 bis A 16-5 DEG-VGB 2026). Der Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (Abschnitt A 19-1.1.1 DEG-VGB 2026) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (Abschnitt A 19-1.1.2 DEG-VGB 2026).
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
• Umfang und der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A 15 DEG-VGB 2026);
• Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Abschnitt B 4-9 Allgemeiner Teil und
• Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A 23 DEG-VGB 2026 sowie Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025