In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Wintergärten auf dem Versicherungsgrundstück:
In Erweiterung zu Abschnitt A 8-5 DEG-VGB 2026 gelten beheizte und unbeheizte Wintergärten auf dem versicherten Grundstück, die fest mit dem versicherten Gebäude verbunden sind als mitversichert.
Voraussetzung für die Absicherung ist, dass der Wintergarten zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner des versicherten Gebäudes bestimmt ist und nach allen Seiten hin geschlossen ist.
Die Entschädigung für Wintergärten auf dem versicherten Grundstück ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Abschnitt A 9 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.
Abschnitt A 10 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen.
Abschnitt A 11 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentümer?
-
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
-
Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
-
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 11-1 und A 11-2 DEG-VGB 2026 entsprechend.
Abschnitt A 12 Welche Kosten sind versichert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
In Erweiterung zu Abschnitt A 8-5 DEG-VGB 2026 gelten beheizte und unbeheizte Wintergärten auf dem versicherten Grundstück, die fest mit dem versicherten Gebäude verbunden sind als mitversichert.
Voraussetzung für die Absicherung ist, dass der Wintergarten zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner des versicherten Gebäudes bestimmt ist und nach allen Seiten hin geschlossen ist.
Die Entschädigung für Wintergärten auf dem versicherten Grundstück ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Abschnitt A 9 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.
Abschnitt A 10 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen.
Abschnitt A 11 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentümer?
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Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
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Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
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Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 11-1 und A 11-2 DEG-VGB 2026 entsprechend.
Abschnitt A 12 Welche Kosten sind versichert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025